Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen Entwurf zur Anwendung der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze veröffentlicht. In dem Entwurf werden Anwendungsregeln der diversen Geschäftsvorfälle erläutert.

Zusammengefasst ergeben sich für den Zeitraum vom 01.07.2020 – 31.12.2020 folgende Richtlinien:

  1. Maßgebend für die Besteuerung ist der jeweilige Liefer- oder Leistungszeitpunkt. Der Zeitpunkt der Beauftragung oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist nicht relevant.
  2. Die neuen Steuersätze sind bei inländischen Umsätzen, bei EU-Lieferungen und bei sonstigen Leistungen (Reverse Charge) anzuwenden.
  3. Die reduzierten Steuersätze können in dem Zeitraum gesammelt in den Zeilen für sonstige Steuersätze (Zeilen 28 und 35) der UstVA gemeldet werden. Ein Anpassung des Formulars oder der Software ist deshalb nicht notwendig.
  4. Bei Anzahlungen, welche vor dem 01.07.2020 für Lieferungen oder Leistungen mit dem erhöhten Steuersatz erfolgt sind, die Lieferung oder Leistung aber erst ab dem 01.07.2020 erfolgt, ist keine vorzeitige Korrektur notwendig, sofern die endgültige Rechnung die korrekte Besteuerung ausweist. Beim erstellen der Rechnung ist die Anzahlung mit dem falsch berechneten Steuersatz zu korrigieren.
  5. Bei langfristigen Verträgen müssen bei Lieferungen und Leistungen, welche im Zeitraum Juli-Dezember 2020 ausgeführt werden, die verminderten Steuersätze berechnet werden. Wurde im Vertrag ein Bruttopreis vereinbart, dann wäre der Fall vertragsrechtlich zu klären.
  6. Falsch ausgestellte Rechnungen (mit dem erhöhten Steuersatz) berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Es muss eine korrigierte Rechnung angefordert werden. Ausnahme: Siehe Punkt 12.
  7. Teillieferungen oder Teilleistungen (wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Gesamtlieferung/-leistung mit vorher vereinbarten Entgelten) müssen dem jeweils gültigen Steuersatz der Abnahme unterworfen werden. Gibt es keine Vereinbarung über Teilentgelte, dann muss eine Regelung vor dem 01.07.2020 getroffen werden.
  8. Bei Dauerverträgen mit wiederkehrenden Lieferungen von Waren (ausgenommen Energie, Wasser, Wärme, Kälte) gilt der einzelne Lieferzeitpunkt als Merkmal zur Besteuerung.
  9. Bei Dauerverträgen mit sonstigen Leistungen (Vermietung, Leasing, Wartungen, Überwachungen, …) gilt das Ende des Leistungszeitraums als Merkmal der Besteuerung.
  10. Dauerleistungen, welche als Rechnungen anzusehen sind (Vertrag mit Rechnungscharakter) müssen, wenn Sie in den Zeitraum der Steuersenkung fallen, an die geänderten Steuersätze angepasst werden und die üblichen Regeln für Rechnungsbelege erfüllen.
  11. Dauerleistungen für einen längeren Zeitraum mit periodischer Abrechnung unter Ausweisung des betreffenden kürzeren Zeitabschnitts auf dem Rechnungsbeleg gelten als Teilleistung und werden immer mit dem Merkmal des Endes der einzelnen Teilleistung besteuert. Dies gilt auch für Telekommunikationsleistungen.
  12. Bis zum 31. Juli wird bei einer mit dem höhereren Steuerbetrag (19% anstatt 16%, 7% anstatt 5%) ausgestellte Rechnung in der Unternehmerkette (B2B) dem Liefer-/Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nicht verwährt. Dies gilt auch für sonstige Leistungen nach §13 b.

Speziell im Bereich des Vorsteuerabzugs (B2B) gilt es für eingehende Rechnungen einiges zu beachten. Ansonsten droht die Aberkennung des Vorsteuerabzugs. Laut dem aktuellen Stand des Entwurfs gibt es hier eine Übergangsfrist für einen Monat. Bis zu eigentlichen Verabschiedung kann sich aber noch einiges ändern.
Die obigen Angaben sind nach bestem Gewissen zusammengefasst, ersetzen aber keinesfalls eine steuerliche Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr!